+49 07031 79 36 93-0
info@hg-sindelfingen.de

Tipps und Tricks

Interessantes, Ratschläge und Empfehlungen.

Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten erlaubt. Örtliche Sonderregelungen beachten!

Rasenmähen ist werktags, also auch samstags, zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. Darauf macht der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen hingegen nur werktags zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn diese Geräte mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet sind. An Sonn- und Feiertagen müssen Rasenmäher und ähnliche Gartengeräte, wie Rasenkantenschneider, grundsätzlich in der Garage bleiben. Handrasenmäher sind von dieser Regelung nicht betroffen, dürfen also auch an Sonn- und Feiertagen zum Einsatz kommen.

Haus & Grund weist darauf hin, dass häufig landes- und kommunalrechtliche Vorschriften über die bundesweit gültigen Regelungen hinausgehen. Die Ordnungsämter der Kommunen informieren über die örtlichen Bestimmungen. Wer die Ruhezeiten nicht einhält, muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Laubfall im Herbst

Worauf Eigentümer achten sollten. Immobilieneigentümer sollten in diesen Wochen darauf achten, dass Laub auf öffentlichen Gehwegen vor den Grundstücken nicht zur Gefahrenquelle für Fußgänger wird. Das rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus- und Grund Deutschland.

Die Verkehrssicherungspflicht treffe den Eigentümer nicht nur bei Eisbildung und Schneefall. Gerade in Verbindung mit Regen könne ein mit Laub bedeckter Weg sehr rutschig werden.

Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum werde in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Die Eigentümer müssten dieses Laub nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden.

Haus & Grund weist darauf hin, dass Dritte das Laubfegen übernehmen können. Allerdings bliebe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet.

Hinweis: Die allermeisten Gemeinden regeln die Reinigungspflichten in Satzungen. Welche einzelnen Regelungen vor Ort bestehen, kann dort nachgelesen werden.


Wintereinbruch: Hauseigentümer zur Räumung verpflichtet

Verkehrssicherungspflicht kann auf den Mieter übertragen werden. Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Straßen und Wege auf den jeweiligen Eigentümer.

Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Haus- und Grundstückseigentümer dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Vermieter können diese Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen.

Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter. Überraschend früh schneit es bereits in vielen Teilen Deutschlands. Damit kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.


Gefahren aus dem Weg räumen

Alle Jahre wieder heißt es für Mieter und Immobilieneigentümer: raus in die Kälte. Schließlich muss das Laub vom Gehweg entfernt werden. Und bereits wenige Wochen später wird auch die Schneeschippe aus dem Keller geholt.
mehr…


Betriebskostenabrechnung

Bei einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung sollte auf folgende Inhalte geachtet werden.
mehr…


Urlaubszeit:

Haus und Wohnung vor Einbrechern schützen Versteckte Hinweise auf Abwesenheit vermeiden.

Alle zwei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Der durchschnittliche Schaden beläuft sich auf 2.378 Euro pro Einbruch. Vor diesem Hintergrund rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland jedem Osterurlauber, vor der Abreise Haus und Wohnung effektiv vor Einbrechern zu schützen.

Dass dies nicht teuer sein muss, zeigen die folgenden Empfehlungen: Freunde oder Nachbarn sollten regelmäßig den Briefkasten leeren. Um den Anschein zu erwecken, dass sich Personen in dem Haus bzw. in der Wohnung aufhalten, können über Zeitschaltuhren Rollläden betätigt und Lampen an- und ausgeschaltet werden. Die Ansage auf dem Anrufbeantworter darf nicht auf die Abwesenheit hindeuten. Am besten wird er komplett ausgeschaltet.

Sichergestellt werden muss, dass Fenster geschlossen sind und die Haustür nicht nur zugezogen, sondern abgeschlossen ist. Handwerkertermine oder Ähnliches sollten abgesagt werden. Anstatt Wertsachen frei herumliegen zu lassen, sind diese besser in einem Tresor bzw. Bankschließfach verwahrt. Eine vor der Abreise erstellte Liste der Wertsachen kann, wenn es doch zu einem Einbruch kommt, bei der Regulierung des Schadens helfen. Ratsam ist es, langfristig in die Sicherheitstechnik des eigenen Hauses bzw. der eigenen Wohnung zu investieren. So gibt es spezielle einbruchhemmende Türen und Fenster sowie elektronische Sicherheitssysteme. Was im Einzelfall sinnvoll ist, darüber informieren Experten der Polizei.